Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Dienstleistung

§ 1 GELTUNGSBEREICH

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für alle Aufträge bzw. Verträge zwischen Auftraggeber und SalesDone - Marketing und Sales Service, Inh. Christiana Kunzner-Brand, Holbeinstraße 27, 40237 Düsseldorf (nachfolgend: „Auftragnehmer“)über Dienstleistungen im Bereich Beratung, Vertrieb und Marketing. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nicht Bestandteil dieses Vertrags. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.

1.2 Diese AGB entfalten noch keine primären Leistungspflichten des Auftragnehmers und verpflichten den Auftragnehmer nicht dazu, einen konkreten Auftrag anzunehmen.

§ 2 SERVICES

2.1 Den ihm erteilten Serviceauftrag führt der Auftragnehmer in eigener Verantwortung aus. Dabei hat er auf die Interessen des Auftraggebers Rücksicht zu nehmen. Fachliche Vorgaben des Auftraggebers hat der Auftragnehmer nur insoweit zu beachten, als dies zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich ist.

2.2 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

2.3 Der Auftragnehmer schuldet auf Grundlage dieses Vertrages keinen abnahmefähigen Erfolg, wird sich vielmehr nach besten Kräften um die Unterstützung des Auftraggebers bei der Erreichung dessen Ziele bemühen. Insbesondere kann der Auftragnehmer nicht zusichern, dass von ihm erbrachte Vertriebs-/Marketingaktivitäten zu einem Vertragsschluss mit dem Zielkunden führen.

2.4 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung selbst oder - nach eigenem freiem Ermessen - durch qualifizierte Mitarbeiter oder Dritte (insbesondere Freelancer). Für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen bleibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber verantwortlich.

§ 3
WEISUNGSFREIHEIT

3.1 Der Auftragnehmer und etwaige Mitarbeiter unterliegen bei der Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten keinen Weisungen des Auftraggebers und kann Zeit, Ort und die Art der Durchführung frei gestalten.

3.2 Über Verzögerungen muss der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren.

3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Aufträge des Auftraggebers ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die Ablehnung von Aufträgen ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

3.4 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, den Auftraggeber rechtsgeschäftlich zu vertreten oder gegenüber den Beschäftigten des Auftraggebers Weisungen zu erteilen.

3.5 Es besteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf eine Fortzahlung der Vergütung während Urlaubszeiten, Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit etc.

§ 4
HONORAR

4.1 Der Auftragnehmer erhält für allgemeine Serviceleistungen ein Honorar gemäß dem vereinbarten Angebot.

4.2 Die Vergütung ist spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung zahlbar, sofern nicht im Angebot oder der Rechnung anderweitig bestimmt.

4.3 Der Auftragnehmer sorgt selbst für die ordnungsgemäße Versteuerung seiner Vergütung und die Abführung etwaiger Sozialversicherungsbeiträge.

§ 5
AUFWENDUNGSERSATZ

5.1 Mit der Vergütung sind sämtliche Aufwendungen des Auftragnehmers abgegolten. Dies gilt nicht für angemessene Reisekosten des Auftragnehmers aufgrund von mit dem Auftraggeber im Voraus abgesprochenen Dienstreisen, die im Rahmen der Vertragsdurchführung notwendig werden. Als angemessen gilt bei Bahnfahrten die 1. Klasse.

§ 6
HAFTUNG

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  • für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit sowie
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäftes vorhersehbar und typisch ist, maximal jedoch auf den Lizenzbetrag der einem Leistungszeitraum von 12 Monaten entspricht. Zum vorhersehbaren und typischen Schaden zählt nicht der unternehmerische Erfolg des Auftraggebers, entgangener Gewinn oder indirekte Schäden. Auftraggebers

Resultieren Schäden des Auftraggebers aus dem Verlust von Daten, so haftet der Auftragnehmer hierfür nicht, soweit die Schäden durch eine regelmäßige und vollständige Sicherung aller relevanten Daten durch den Auftraggeber vermieden worden wären. Der Auftraggeber wird eine regelmäßige und vollständige Datensicherung selbst oder durch einen Dritten durchführen bzw. durchführen lassen und ist hierfür allein verantwortlich.

Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer nicht.

§ 7
VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT, HERAUSGABE

7.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen des Vertrages zugänglich gemachten, sowie bei Gelegenheit der Zusammenarbeit erlangten Informationen über Angelegenheiten der anderen Partei,

  • die als vertraulich gekennzeichnet sind,
  • die bei einer mündlichen Übermittlung als vertraulich bezeichnet werden oder die aus Sicht eines objektiven Beobachters als vertraulich erkennbar sind
  • sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Informationen, Daten, Ideen, Konzepte und Businessmodelle,

vertraulich zu behandeln. Den Vertragsparteien ist es untersagt, vertrauliche Informationen ohne schriftliche Einwilligung der anderen Vertragspartei zu einem anderen als dem zur vertragsgemäßen Aufgabenerfüllung vorgesehenen Zweck zu verwerten, Dritten zugänglich zu machen, oder sonst zu nutzen.

7.2 Beide Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, und/oder Dritten (freie Mitarbeiter etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen.

7.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen,

a) die der jeweils anderen Partei bei Abschluss des Vertrages bereits bekannt waren,

b) die zum Zeitpunkt der Weitergabe durch die offenlegende Partei bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch die jeweils andere Partei herrührt,

c) die die jeweils andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat,

d) die die jeweils andere Partei rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt,

e) die die jeweils andere Partei selbst ohne Zugang zu den vertraulichen Informationen des Kunden entwickelt hat,

f) die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber so früh wie möglich informieren und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.

7.4 Beide Parteien unterrichten sich gegenseitig unverzüglich in geeigneter Form, wenn sie Kenntnis oder den Verdacht einer Verletzung der Geheimhaltungsinteressen des anderen Vertragspartners haben oder im Falle einer oben genannten Offenbarungspflicht.

7.5

7.6 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die von dem Auftraggeber dem Auftragnehmer überlassenen Geschäftsunterlagen, einschließlich Dateien und Kopien sowie sonstige von dem Auftraggeber überlassene Gegenstände, sofort und unaufgefordert zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.

7.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm vom Auftraggeber übergebenen Informationen und Nachweise in schriftlicher und elektronischer Form gemäß der gültigen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu verarbeiten und für die Erfüllung des Projekts zu verwenden. Der Auftraggeber bestätigt ausdrücklich, dass er zur Weitergabe von Kunden- und personenbezogenen Daten an den Auftragnehmer berechtigt ist.

7.8 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Vertrages fort.

§ 8
ARBEITSERGEBNISSE, ÜBERTRAGUNG VON NUTZUNGSRECHTEN

8.1 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an allen Arbeitsergebnissen zum Zeitpunkt ihres Entstehens und vorbehaltlich der Entrichtung der vereinbarten Vergütung die nicht-ausschließlichen und unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte ein. Als Arbeitsergebnisse gelten alle Ergebnisse, die anlässlich der Tätigkeit des Auftragnehmers für den Auftraggeber entstehen oder durch den Auftraggeber angeregt wurden oder maßgeblich auf Erfahrungen, Arbeiten oder Unterlagen des Auftraggebers beruhen.

8.2 Die Nutzungsrechte werden für alle Nutzungsarten räumlich, zeitlich und inhaltlich unbegrenzt auf den Auftraggeber übertragen. Die Rechteeinräumung beinhaltet das Recht zur Bearbeitung, Veränderung, Umgestaltung, Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung sowie Verwertung der Arbeitsergebnisse in jeglicher – auch in veränderter, bearbeiteter und/oder umgestalteter – Form.

8.3 Der Auftraggeber ist für jeden Einzelfall befugt, die Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, ohne dass hierfür eine gesonderte Zustimmung des Auftragnehmers erforderlich ist; gleiches gilt für die Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte.

8.4 Der Auftraggeber wird in die Lage versetzt, die Arbeitsergebnisse umfassend und ohne Einschränkung zu verwerten. In diesem Zusammenhang ist für eine Veränderung, Bearbeitung und/oder Umgestaltung der Arbeitsergebnisse eine Einwilligung des Auftragnehmers nicht erforderlich. Eine Verpflichtung zur Urhebernennung besteht nicht. Der Auftraggeber ist auch nicht verpflichtet, die Rechte auszuwerten oder zu nutzen.

8.5 Der Auftragnehmer kann sich Erkenntnisse, die er durch die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber gewinnt, auch für andere Kunden zu Nutze machen. Hierbei wird der Auftragnehmer selbstverständlich die Geschäfts-/Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers sowie den Schutz personenbezogener Daten wahren.

8.6 Alle Ansprüche des Auftragnehmers für die Einräumung der Rechte nach Absätze 7.1 bis 7.5 an den Auftraggeber sind durch das vereinbarte Honorar nach § 3 abgegolten. Die Einräumung der Nutzungsrechte nach Absätze 7.1 bis 7.5 behält auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ihre Gültigkeit, ohne dass ein weiterer Vergütungsanspruch des Auftragnehmers entsteht.

§ 9
KONKURRENZTÄTIGKEIT, ABWERBEVERBOT

9.1 Der Auftragnehmer kann auch für andere Auftraggeber tätig werden. Handelt es sich bei einem weiteren Auftraggeber um einen direkten Wettbewerber des Auftraggebers, muss dies mitgeteilt werden, Sofern dies dem auftragnehmer bekannt ist.

9.2 Kein Vertragspartner darf während sowie bis zwei Jahre nach Beendigung dieses Vertrags Mitarbeiter des anderen Vertragspartners mit dem Ziel ansprechen, dass der Mitarbeiter sein Vertragsverhältnis mit dem Vertragspartner beendet, um beim anderen Vertragspartner mitzuarbeiten. (Abwerbeverbot). Das Abwerbeverbot verpflichtet auch verbundene Unternehmen des einen Vertragspartners und schützt auch im Sinne eines Vertrages zu Gunsten Dritter verbundene Unternehmen des anderen Vertragspartners im Sinne von § 15 AktG in Bezug auf deren Mitarbeiter. Die Vertragspartner haften sofern für die Handlungen der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen. Sie werden durch geeignete vertragliche Abreden dafür Sorge tragen, dass die sie treffende Verpflichtung auch dem verbundenen Unternehmen auferlegt wird. Einem solchen Arbeitsvertrag stehen andere Angebote und Vereinbarungen gleich, aufgrund derer die Arbeitskraft des Mitarbeiters nicht mehr dem bislang einstellenden Vertragspartner zugutekommt, sondern ganz oder teilweise dem anderen Vertragspartner.

§ 10
DAUER UND BEENDIGUNG

10.1 Der diesen AGB zugrundeliegende Vertrag ist mit einer Frist von einem Monat von jeder Partei ordentlich kündbar. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

10.2  

§ 11
HÖHERE GEWALT

11.1 Der Auftragnehmer haftet nicht für die verzögerte oder fehlende Bereitstellung der Software, soweit sich diese Verzögerung oder Nichterbringung der Kontrolle des Auftragnehmers entzieht, einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf den Ausfall von elektronischen oder mechanischen Einrichtungen oder Kommunikationswegen, Zugriffe Dritter (einschließlich Denial-of-Service-Angriffen und Überbeanspruchung oder Missbrauch unserer Dienste), Telefon- oder andere Verbindungsprobleme, Computerviren, unerlaubten Zugang, Diebstahl, Bedienfehler, Feuer, extreme Witterungsbedingungen, einschließlich Überschwemmungen, Naturereignissen oder Anordnungen von Aufsichts-, Regierungs- oder überstaatlichen Behörden, Krieg, Aufruhr, Arbeitskämpfe und der Absage oder Verschiebung einer Veranstaltung sowie Pandemien und Epidemien (insbesondere Covid-19).

§ 12
REFERENZEN

12.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Namen und das Logo des Auftraggebers zu Referenzzwecken, beispielsweise auf der eigenen Webseite oder in Kundenpräsentationen, zu nutzen. Der Auftraggeber kann diese Zustimmung jederzeit widerrufen, soweit nicht anders vereinbart.

12.2 DER AUFTRAGNEHMER WIRD BEI ETWAIGEN REFERENZIERUNGEN AUF DIE INTERESSEN DES AUFTRAGGEBERS, INSBESONDERE DIE MARKENRECHTE, ANGEMESSEN RÜCKSICHT NEHMEN.

§ 13
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

13.1 Diese Rahmenvereinbarung enthält die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien. Nebenabreden sind nicht getroffen.

13.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Rahmenvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen oder die Aufhebung dieser Formklausel.

13.3 Diese AGB und deren Auslegung, einschließlich Fragen über seine Wirksamkeit, unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit der Ausnahme solcher Regelungen des Internationalen Privatrechts, die zur Anwendung einer anderen Rechtsordnung führen würden.

13.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarung hiervon nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige Bestimmung zu ersetzen, die in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht der ursprünglichen Regelung so weit wie möglich entspricht und dem Willen der Parteien möglichst nahekommt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass diese Vereinbarung eine Regelungslücke enthält.

13.5

13.6 Erfüllungsort und exklusiver Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Düsseldorf, sofern es sich bei den Vertragsparteien um Kaufleute handelt, der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat, er seinen ständigen Wohnsitz nach Inkrafttreten dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ins Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

13.7 Der für diesen Vertrag maßgebliche Text ist die deutsche Fassung. Im Fall von verschiedenen Auslegungen des deutschen und des englischen Textes geht der deutsche Text vor.

Stand: 19. Dezember 2025

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